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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.03.2003 - 3 M 30/03   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.03.2003 - 3 M 30/03 (https://dejure.org/2003,25246)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04.03.2003 - 3 M 30/03 (https://dejure.org/2003,25246)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04. März 2003 - 3 M 30/03 (https://dejure.org/2003,25246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten mittels Lichtbilder und Fingerabdrücke; Sammlung von erkennungsdienstlichen Unterlagen als vorsorgende Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang "ergänzend bemerkt" dass der Landesgesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 36, 37 SOG M-V (für die Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung von Daten für präventiv-polizeiliche Zwecke im Zusammenhang mit § 81b 2. Alt. StPO) nicht gegen die Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verstoßen habe (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 - 3 M 30/03 -, NordÖR 2003, 252, juris Rn. 24 mit Hinweis auf LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98).

    Bei der gerichtlichen Überprüfung der im Rahmen der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO zu treffenden Prognose geht die Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v.19.10.1982 - 1 C 114/79 -, BVerwGE 66, 202-206; OVG Bautzen, B. v. 29.01.2010 - 3 D 91/08 -, juris; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 413 f.), der sich der Senat angeschlossen hat (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 - 3 M 30/03 -, juris; Beschl. v. 16.02.2015 - 3 O 96/14 -, unveröffentlicht; Beschl. v. 08.04.2014 - 3 O 15/14 -, unveröffentlicht), von dem Grundsatz aus, dass die gerichtliche Kontrolle der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme sich darauf beschränkt, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist; hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehrungsweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkt für die Annahme heranzuziehen, ob er künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtigter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden darf.

  • VG Braunschweig, 27.09.2006 - 5 A 53/06

    Zur Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Aliasname; Betrugsstraftaten;

    Zwar handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein bloßes Bagatelldelikt, denn der Strafrahmen für Betrug reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.03.2003 - 3 M 30/03 -, NordÖR 2003, 252 f.).

    Die angeordneten Maßnahmen in Form der Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken, der Aufnahme von Lichtbildern sowie der Feststellung äußerer Merkmale und der Durchführung von Messungen erscheinen nicht geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen gegen die Klägerin wegen gleichartiger Delikte, insbesondere Mieteingehungsbetrügen, zu erleichtern (zur Erforderlichkeit konkreter ED-Maßnahmen: vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2004 a. a. O.; a. A. wohl OVG Mecklenburg-Vorpommern, wonach "von der Natur der Sache her nicht vorausgesagt werden kann, für welche konkreten polizeilichen Maßnahmen bei der Aufklärung künftiger Straftaten die Lichtbilder und Fingerabdrücke erforderlich sind", Beschluss vom 04.03.2003, a. a. O.).

  • VG Braunschweig, 23.05.2007 - 5 A 14/06

    Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen und Wiederholungsgefahr im Falle

    Die beabsichtigten Maßnahmen in Form der Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken, der Aufnahme von Lichtbildern sowie der Feststellung äußerer Merkmale und der Durchführung von Messungen erscheinen geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen gegen den Kläger wegen gleichartiger Straftaten (gegen die sexuelle Selbstbestimmung) zu erleichtern (zur Erforderlichkeit konkreter ED-Maßnahmen: vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2004 a. a. O.; a. A. wohl OVG Mecklenburg-Vorpommern, wonach "von der Natur der Sache her nicht vorausgesagt werden kann, für welche konkreten polizeilichen Maßnahmen bei der Aufklärung künftiger Straftaten die Lichtbilder und Fingerabdrücke erforderlich sind", Beschluss vom 04.03.2003 - 3 M 30/03 -, Juris).
  • VG Schwerin, 10.12.2014 - 7 A 1518/14

    Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung zur Straftatenprävention statt

    Die von der Kriminalpolizei nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand gewählte Anknüpfungstat wäre allein schon nach dem Strafrahmen keine Bagatelltat (vgl. den Beschluss des OVG M-V vom 4. März 2003 - 3 M 30/03 -, NordÖR 2003, S. 252 [253]).
  • OVG Sachsen, 07.12.2010 - 3 A 452/10

    Erkennungsdienstliche Maßnahme

    Unbeachtlich sind ferner Bagatellstraftaten; hiervon kann allerdings nur bei vereinzelten Antragsdelikten ausgegangen werden (Mayer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, § 81b Rn. 12 m. w. N.; OVG M-V, Beschl. v. 4.3.2003 - 3 M 30/03 -, zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 29.1.2010 - 3 D 91/08 -).
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